Uns erreichen immer mehr Kürzungen, dass diverse Richtlinien nicht eingehalten wurden.
Z. B. muss bei einer Arztbestätigung immer das Datum, wann der Arzt die Änderung durchgeführt hat, mit aufgeführt werden.
Eine korrekte Arztbestätigung muss also mit Datum und Unterschrift des Arztes erfolgen. Ein zusätzlicher Arztpraxisstempel ist nicht mehr notwendig, aber auch nicht falsch, solange keine entsprechenden Informationen auf dem Rezept dadurch verdeckt werden.
Vorsicht: In manchen Fällen gilt, dass die Änderung vor Behandlungsbeginn zu erfolgen hat und in manchen Fällen gilt diese vor Abrechnung. Bitte nehmen Sie sich aus dem Rahmenvertrag § 125 Absatz 1 SBG V die Anlagen 3a (Ärzte) und 3b (Zahnärzte) als Hilfestellung zur Hand. In manchen Fällen wird eine nachträgliche Änderung nicht mehr anerkannt, somit bitten wir höflichst um Beachtung.
Auch wir geben unser Bestes Sie zu unterstützen und versuchen mehr auf solche Formfehler zu achten.