Wiederholungszeichen werden im Rahmenvertrag nicht erwähnt.

Ein Auszug aus dem Rahmenvertrag besagt:

§ 5 Bestätigung der Leistung (1) Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Bei Leistungen der Manuellen Lymphdrainage ist zusätzlich die Therapiedauer je Sitzung der erbrachten Maßnahme anzugeben. Bestätigungen im Voraus, Globalunterschriften sowie die Verwendung von Korrekturmitteln sind unzulässig.

Bislang gab es dazu zwar in unserem Hause noch keine Kürzung, aber wie uns die Vergangenheit gelehrt hat, gibt es immer ein erstes Mal. Auch wenn diese Eintragungen im ersten Moment lästig erscheinen, sind Sie aber dennoch auf der sicheren Seite, wenn Sie dies anhand des Rahmenvertrages umsetzen, um Kürzungen bzw. Einbehaltungen der Verordnungen zu vermeiden.